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Urkunde Nr. 5833 * aus Band VIII

Heute in:
Kronstadt, Staatsarchiv [Direcţia Judeţeană Braşov a Arhivele Naţionale ale Romȃniei]
Heutige Signatur:
Fond 1: Stadt Kronstadt [Primaria Municipiului Braşov], Handschriftensammlung (Colecţia de manuscrise) Nr. 15 (Joseph Franz Trausch, collectanea zu einer Partikulär-Historie von Cronstadt vol. II), pag. 59-60.

Druckvorlage:
nach Manuskript 19. Jahrhundert

Abdruck als:
Volltext

Sprache:
Deutsch


5833 *


1498 April 23 Richter und Rat von Kronstadt setzen für die Zünfte der Kürschner, Lederer und Weißgerber ein Statut fest betreffend die Versorgung mit Fellen, die von Händlern aus Siebenbürgen und Fogarasch, aus der Moldau und der Walachei auf dem Kronstädter Markt gebracht werden.

Abschrift 19. Jh. durch J. F. Trausch, Staatsarch. Kronstadt, Handschriften-Sammlung Nr. 15, pag. 59-60.

Druck und rumänische Übersetzung: Quellen Kronstadt (») IX, 75-76 Nr. 28.

Ein anderes auch der vorigen meynung,
zwischen den kirschnern, lederern und irgern.

Im Jahre des Herrn 1498 am sankt Gheorgstag zu erhalten gemeiner ruhe zu nutz und wohlfahrt der einwohner, sonderlich aber zu eintracht und frieden der 3 zünfte der kirschner, lederer und irger derhalben, daß oftmals zwischen ihnen und der gemein schädlichen zwietracht und zank entstanden sind, demnach hat der herr richter sammt dem ganzen rath und besagten zünften auf folgende weise beschlossen und verordnet, daß so einer aus besagten handwerken aus den umliegenden örtern und landen, als nemlich Siebenbürgen und Fogarasch, aus der Moldau und Wallachei hieher in die stadt fell herzubrächten, der soll sie öffentlich auf dem markt niederlegen und also den zunftmeistern dieser zünfte zu kund thun, daß sie kommen und die felle unterschießen, daß ein jeder das nehme und kaufe, was seinem handwerk bequem und eben ist. Begebe es sich aber, daß einem eine unbequemlichkeit oder schades noth zutreffe und muß die felle heimführen, so soll er keines vom wagen ablegen, er habe denn zum ersten dieser drei zünfte zech-meister geruffen, die felle zu unterschießen. Wird es aber kund, daß jemand aus ihnen felle, die nicht zu seinem handwerk bequem und gehörig wären, genommen und gekauft hätte, der soll um ein jedes fell meinem herren einen gulden büßen.