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Urkunde Nr. 5040 * aus Band VIII

Heute in:
Kronstadt, Staatsarchiv [Direcţia Judeţeană Braşov a Arhivele Naţionale ale Romȃniei]
Heutige Signatur:
Fond 1: Stadt Kronstadt [Primaria Municipiului Braşov], Handschriftensammlung (Colecţia de manuscrise) Nr. 15 (Joseph Franz Trausch, collectanea zu einer Partikulär-Historie von Cronstadt vol. II), pag. 63-64.

Druckvorlage:
nach Manuskript 19. Jahrhundert

Abdruck als:
Volltext

Sprache:
Deutsch


5040 *


1490 bis 1499 Der Rat von Kronstadt gibt den dortigen Fassbindern ein Statut.

Abschrift 19. Jh. durch J. F. Trausch, Staatsarch. Kronstadt, Handschriften-Sammlung Nr. 15, pag. 63-64.

Druck und rumänische Übersetzung: Quellen Kronstadt (») IX, 72 Nr. 25.

Der binder regel.

Im jahr des herrn 149[ ]1) sind folgende satzungen und regeln den bindern gemacht und gesetzet worden:

1. Wollte sich ein gesell in den heiligen ehestand begeben und meister werden, der soll der zech [ ]2) gulden geben, darüber nichts. Hätte derselbe aber vier jahre gedient und gulden der zech zu geben versproche, da er gedingt worden ist, so soll er nur einen gulden geben.
Zum 2. Wird ein bindermeister von jemandem zu seinem hause wein zu binden geruffen, der mag ohne jemandes einsprechen noch verhindern dahin folgen und frei binden.
Zum 3. Wird ein meister zu binden gerufen, er wäre aber nachlässig, und bekäme der, der ihn gerufen oder hätte lassen ruffen, einen schaden daraus am wein, den schaden soll der nachlässige binder oder der nicht kommen hat wollen oder unfleißig gehandelt, ganz erlegen und zahlen.
Zum 4. Man soll von einem großen raufe d[enarii] 2 zahlen und von einem mittelmäßigen d[enarius] 1.


1) Letzte Ziffer in der Vorlage unlesbar.^
2) In der Vorlage unlesbar; die Ziffer muß größer als 1 gewesen sein.^