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Urkunde Nr. 5622 * aus Band VIII

Heute in:
Hermannstadt, Staatsarchiv [Direcţia Judeţeană Sibiu a Arhivelor Naţionale ale Romȃniei]
Heutige Signatur:
Urkundensammlung [Colecţia de documente medievale], Serie U. III (Inventar 27 ), Nr. 118.

Druckvorlage:
nach Abschrift

Abdruck als:
Regest

Sprache:
Latein


5622 *


Ofen 1496 Juni 23 König Wladislaw II. verbietet nach Anhörung der in Ofen versammelten Prälaten und Barone des Reiches auf Ersuchen der siebenbürgischen Adligen Johannes Erdely Petrus Deesy, Nicolaus Bethlen, Johannes Barlabasy, Petrus de Sombor und Gaspar de Bolya, dass Jobagionen der Adligen ohne grundherrliche Einwilligung von ihrem Land auf Güter anderer Adliger oder auf den Königsboden wechseln, sei es in freie Städte, Salzkammerorte oder andere königliche Orte. In gleicher Weise sind Wegzüge vom Königsboden ohne Einwilligung der königlichen Beamten, der Bürgermeister, Richter und Hannen verboten. Die heimlich Entwichenen oder verschleppten Jobagionen sind durch den jeweiligen Woiwoden oder dessen Beamte der früheren Grundherrschaft zurückzugeben. Weiterhin verbietet der König kurzfristige Vorladungen vor den Woiwoden, der außer in der Epiphanias- und Jakobi-Oktave über niemanden Recht sprechen darf, ausgenommen Fälle von Besitzstörung, Angriffe auf adlige Häuser oder Höfe, Blutvergießen zwischen Brüdern und Verwandten und Tötung adliger Personen. Den Adligen ist gestattet, auch in Abwesenheit des Woiwoden oder Vizewoiwoden Versammlungen abzuhalten und sich über die Landesbedürfnisse zu beraten, soweit sie in den Grenzen der dem König schuldigen Treue verbleiben. Zur Bestreitung der Auslagen für Hofdienste und allgemeine Reichsversammlungen sollen sie nach der Zahl der Hörigen bemessene sogenannte Hofgelder (pecuniae vduarnicales) beschließen, von denen kein Grundherr befreit sein soll. Widerfährt den Adligen von königlichen Freistädten, Marktflecken und Salzkammerorten ein Unrecht oder eine Gewalttat, sollen sie beim Woiwoden Klage führen, der zunächst Bürgermeister und Richter des Ortes anruft; bei Verweigerung des Rechtsschutzes oder nachlässiger Verfolgung soll der Woiwode gemeinsam mit den Salzkämmerern oder Bürgermeister dem Kläger Genugtuung geben. Die Söldner des Woiwoden dürfen künfig auf den Gütern und Besitzungen der Adligen keine Schäden verursachen, sondern sollen Lebensmittel für sich und ihre Pferde von den dortigen Bewohnern nach vereinbartem Preis kaufen. Schließlich erklärt der König die Ungültigkeit jedes Mandates, dass auf jemandes zudringliche Bitte im Widerspruch zu den obigen Artikeln ausgestellt werden sollte.
Datum ... Budae in vigilia festi beati Johannis baptistae, anno domini millesimo quadringentesimo nonagesimo sexto, regnorum Hungariae et cetera anno sexto, Bohemiae vigesimo quinto.

Gleichzeitige Abschrift Perg. unbesiegelt, Staatsarch. Hermannstadt, U III 118. Teilweise verblaßt.