Urkunde Nr. 3904 aus Band VI
- Seite im UB:
- 519-520
- Heute in:
- Kronstadt, Staatsarchiv [Direcţia Judeţeană Braşov a Arhivele Naţionale ale Romȃniei]
- Heutige Signatur:
- Fond 10: Stadt Schäßburg [Primaria Municipiului Sighisioara], Zunfturkunden.
- Druckvorlage:
- nach Abschrift
- Abdruck als:
- Volltext
- Sprache:
- Deutsch
3904
Schässburg 1471 Die Schlosser- und Sporerzunft in Schässburg beschliesst mit Genehmigung des Stadtrates ein Statut in 22 Artikeln. Eingeschaltet und bestätigt vom Schässburger Magistrat am 22. November 1643. Beglaubigte Abschrift aus 1755, Pap. Arh. St. Braşov, Archiv der Stadt Sighişoara, Zunfturkunden 1755-1793, Nr. 6362-P 66/1755, Beilage 1, S. 1-5.
Regest: Studii şi comunicări (
») XIV, 1969, S. 239. Nussbächer, Documente Sighişoara (
») 17 Nr. 8. +
Im Nahmen des Vatters, des Sohns und des Heiligen Geistes Amen. Wir Andreas Rab, Andreas Stöcker, Chrestel Göldner, Stephan Fürdenhammer, Georg Rab, Thomas Henning Meister des Ehrlichen Handwercks der Schlosser und Sporer in der Königlichen Stadt Schessburg mit Willen und Gunst der Weyser und Fürsichtigen Herren Burger Meister, Richter und geschworne Burger hie zu Schessburg haben wir angefangen zu Ehre und Behaltens unsers Handwercks der Schlosser eine Löbliche Zech-Ordnung zu machen dieselbe festiglich und stercklich zu behalten, von Articul zu Articul, alss hier in diesem Brieff behalten wird; alss
Welcher Meister den andern in der Zechen wird Lügen straffen verbüst der Zechen denarios 8. Item. Welcher Meister dem andern wird Schmähwort zu reden in der Zech, oder ausswerts der Zech, der soll sein pöen oder Buss nicht wissen, die man ihm wird auflegen. Item. Wenn ein Meister dem andern wird greiffen in sein Haar, oder wird Gewehr über ihn ziehen, der soll der Zech erlegen flor. 1. Item. Wenn ein meister dem andern sein Gesind wird abhändig machen, der soll geben flor. 1. Item. Wenn ein Meister dem andern seine Arbeit wird sehenden, so nicht zu sehenden ist, der soll geben wie viel die Arbeit wehrt ist, die er geschendet hat, zur pöen. Item. Welcher Meister seine Arbeit fälschen wird, und derselbe befunden wird, der soll in die Zech geben denarios 16. Item. Welcher Meister Arbeit wird machen, so sträfflich wäre, die soll man ihm nehmen, und zum Zechmeister tragen, und ihn darum straffen. Item. Welcher Meister würde unaussgefeilte Schlüssel auf den Marek tragen, der soll geben denarios 8. Item. Soll kein Meister noch Gesell auch keine Meisterin kein Schloss auff thorn schliessen, so er geruffen wird von einem Knecht oder Magdt es sey dann sach, dass der Herr oder Frau gegenwärtig wäre, bey Straffe flor. 5. Item. Soll auch kein Meister einen Schlüssel thorn machen, so abgedruckt wäre in Wachs, bey straffe flor. 1. Item. Kein Meister soll mehr thorn halten alss einen Gesellen, und einen Lohn-Jungen und einen Lehr-jungen;
Wenn aber ein Meister nicht will halten einen Lohnjungen, der ist frey zu halten zwey Gesellen; Wenn es sich aber geben würde, dass viel Gesind käme, [S. 520] und etlich Meister nicht wolten Gesind halten, so sollen die andern frey seyn zu halten so viel sie wollen. Item. Kein Meister soll arbeiten, er habe denn Lehrjahr darauf gedienet. Item. Wo irgen ein Meister befunden wird, der Arbeit macht so sträfflich wäre, soll in die Zech geben denarios 32. Item. Wann ein Meister oder Meisterin stirbt in unsrer Zech, so sollen die Meister alle zu der Leich kommen, wer das versäumt, verfält der Zech denarios 8. Item. Keinen Zecklischen Jungen soll man aufnehmen zu lehren unser Handwerck, welches unss allen vorbothen ist. Item. Wenn zu einem Meister alt Arbeit wird bracht, alss: Sporn, Stegreiff oder Schloss oder desgleichen, da auch an zu verneüen ist, der Lohn so dafür gegeben wird, soll nehmen der Meister und nicht das Gesind oder die Gesellen. Wenn aber alt Arbeit, da nichts an zu verneüen ist, nur dass man sie rechtfertiget, der Lohn so dafür gegeben wird, der soll der Gesellen oder Lohnjungen Tranckgeld seyn, und nicht dem Meister. Item. Welcher Gesell unsers Handwercks sich will verändern allhier in unserer Mittelung, der soll Brieff haben von seiner Geburth, dass er ehlig von frommen Leüten von Vatter und Mutter gebohren sey, und auch dass er seinem Lehrmeister die Lehrjahr gar und vollkömlich hab aussgedienet, welcher solche Brieff nicht hat, den soll man nicht aufnehmen in unsre Zech; und ein Gesell, der sich also verändern will, der soll die Meister darumb begrüssen, dass es geschehe mit der Meister Willen, wer das nicht thut, verfält der Zech fl. 5. Darnach soll er die Meister bitten, dass sie ihn aufnehmen in die Zech, und derselbe soll machen ein Meisterstück, was ihm die Meister werden fürgeben zu machen, dass er genugsam sey zum Handwerck, und soll er geben in die Zech fl. 6 und den Meistern ein Mahl und derselbe soll nicht frey seyn einen
1) Lehrjungen oder Löhnjungen auch keinen Gesellen zu halten also lang biss er die flor. 6 gar und vollkömmlich habe bezahlt der Zech, dernach soll er frey seyn alss die andere Meister in der Zech. Item. Welcher Meister sich nicht wird wollen in die Zech richten, der soll ein Verschmähter und ein Verworffener von allen unsern Meistern, und keiner soll mit ihm Gemeinschafft haben so lang er richte sich denn in unsre Zech. Item. Welcher Jung will lernen unser Handwerck, der soll niederlegen in die Zech fl. 4 und soll 4 Jahre dienen auffm Handwerck. Item. Welcher Gesell oder Jung nicht hat Lehrjahr gedienet zu Schessburg, und sich verändern will, soll in die Zech geben flor. 2. Item. Eines Meisters Sohn, Tochter, oder Wittwe , sollen halbe Zech haben. Item. Am nächsten Sontag nach dem geschwornen Montag auf unserm Handwerck, soll man allweg erwehlen einen Zechmeister. Das wir einträchtiglich gelobt und beschlossen haben stärcklich und festlich zu halten von Articul zu Articul, alss dieser Brieff innehält. Geben nach Christi Geburth 1471.
1) Vorlage:
seynen.
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