Urkunde Nr. 4277 aus Band VII
- Seite im UB:
- 194-195
- Heute in:
- Kronstadt, Staatsarchiv [Direcţia Judeţeană Braşov a Arhivele Naţionale ale Romȃniei]
- Heutige Signatur:
- Fond 10: Stadt Schäßburg [Primaria Municipiului Sighisioara], Zunfturkunden 1755-1793, Nr. 6356-P 60/755, Beilage 2, pag. 3.
- Druckvorlage:
- nach Abschrift
- Abdruck als:
- Volltext
- Sprache:
- Deutsch
4277
Schässburg 1478 September 29 Statuten der Schässburger Schmiedezunft. Abschrift Arh. St. Braşov, Archiv der Stadt Sighişoara, Zunfturkunden 1755-1793, Nr. 6356-P 60/755, Beilage 2, S. 3.
Regest: Studii şi comunicări (
») 14, 1969, 239 Nr. 7. Nussbächer, Documente Sighişoara (
») 11 Nr. 11. +
Aus dem Jahre 1755 stammende beglaubigte Abschrift und [S. 195] Übersetzung der späteren undatierten Statuten der Schmiedezunft, von deren hier nur die Einleitung aufgenommen wurde, da die folgenden Bestimmungen eindeutig aus späterer Zeit stammen.
Es heben sich alhier an die Ordnungen der Ehrbaren Schmiedt Zunfft, welche zu erst angefangen in dem Jahre 1478 am Tage Sancti Michaelis alhier in Schässburg wie folget von denen Ehrbaren anhebenden Meistern als Simon Clausemburger, Matthias Steinhauer, Martinus Bodendörffer, Melchior Michael von Sässburg, mit sammt den anderen ehrbaren Meistern, die zu der Zeit allhier in der Stadt Schässburg gewesen sind mit wohlbedachtem Muth und guter Eintracht aller Meister des gemeldeten Handwercks, und mit Rath, wie hernach geschrieben stehet; dass aber diese Zunfft ist angefangen worden, ist dies die erste Ursache, dass die Meister desto fleissiger dem allmächtigen Gott dienen wollen, die andere ist diese, dass die Meister gar unsiedlich und unziemlich haben gelebet, also dass man von ihnen sehr übel geredet, dessen sich dann die Ehrbare Meister allesämmtlich geschämet, und darum annoch diese Zunfft erlanget haben, mit Wissen und Willen des Ehrwürdigen HErrn HErrn Clementi Pfarherrn allhi zu Sässburg, zu vermeiden alle unziemliche Sachen der unverschämten Meister, darnach mit Verwilligung des Ehrsamen und Wohlweisen Raths allhier. Deswegen soll die jeglicher der in diese Zunfft tretten will, aufmercken und behalten, sein hierein verfasste und geschrieben Recht, mit allem Fleiss zu bewahren, und das zu vermeiden einem jeglichen Meister was unrecht ist, und das gute und ehrliche zu befördern.